Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 14.12.2005 – L 5
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Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 14.12.2005 – L 5
SB 173/04
Einordnung: zunächst positiv / später vom BSG aufgehoben
PAVK, Schmerzen und Luftnot; die positive LSG-Entscheidung wurde durch BSG B 9a SB 5/05 R
wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen aufgehoben.
Entscheidungstext
Tatbestand
Streitbefangen ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" (außergewöhnliche
Gehbehinderung).
Auf den Antrag des 1927 geborenen Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)
nach dem (damals noch geltenden) Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und auf Zuerkennung der
Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "RF" stellte der Beklagte nach Einholung von Befundberichten des
HNO-Arztes Dr. H. (ohne Datum; Eingang beim Beklagten am 19. Juni 2000), des Augenarztes Dr. I.
vom 16. Juni 2000 und des Internisten Dr. J. vom 26. Juni 2000 zunächst einen GdB von 80 und das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" fest. Dagegen
lehnte er die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "aG" ab (Bescheid vom 23. November
2000). Im Laufe des Widerspruchsverfahrens stellte der Beklagte nach Einholung eines
Befundberichtes des Orthopäden Dr. K. vom 8. Juni 2001 zusätzlich die gesundheitlichen
Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" fest (Teil-Abhilfebescheid vom 20. August 2001). Der
weitergehende Widerspruch wurde unter Übernahme der Kosten des Vorverfahrens zu 1/3
zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001).
Mit der am 29. November 2001 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat der Kläger die
Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" begehrt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, dass er nicht in der Lage sei, auch nur kürzeste Wegstrecken ohne
Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel beschwerde- bzw. gefahrenfrei zurückzulegen. Gerade die
Durchblutungsstörungen hätten zu einer massiven Beschwerdezunahme geführt. Nachdem im
Klageverfahren Befundberichte des Orthopäden Dr. K. vom 20. Juni 2002 und des Internisten Dr. J.
vom 10. Juli 2002 (nebst Anlagen) sowie die Gutachten des Internisten Dr. L. vom 19. August 2003
und der Augenärztin M. vom 5. März 2004 eingeholt worden waren, hat der Beklagte mittels Teil-
Anerkenntnissen vom 15. Mai 2003 und 22. April 2004 den GdB mit Wirkung ab November 2002 mit
90 und mit Wirkung ab 1. März 2004 mit 100 bewertet. Diese Teil- Anerkenntnisse hat der Kläger mit
Schriftsätzen vom 16. Juli 2003 und 6. Mai 2004 angenommen. Der GdB-Bewertung des letzten Teil-
Anerkenntnisses liegen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde:
1. Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) laut Bescheid des
Versorgungsamtes Hannover vom 9. Juli 1952
(a) traumatische Hirnleistungsschwäche
(b) Restschwäche einer linksseitigen Gliedmaßenlähmung mit Fühlstörungen nach Hirnquetschung bei
Narbe des Hinterkopfes
(c) Narbe re. Oberarm
(d) Schwerhörigkeit hohen Grades mit Trommelfelldurchlöcherung links. Neigung zu Ohreiterungen
(verwaltungsinterner Einzel-GdB: 50),
2. Hörminderung beidseits (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 50),
3. praktische Blindheit rechts; Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (verwaltungsinterner Einzel-GdB
ab März 2004: 50),
4. Herz-Kreislaufschaden; koronare Herzkrankheit (verwaltungsinterner Einzel- GdB ab November
2002: 40),
5. umformende Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 30),
6. Hirndurchblutungsstörung (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 20).
Das SG hat den Beklagten auf die weitergehende Klage zur Feststellung eines GdB von 100 bereits
ab November 2002 (anstatt ab 1. März 2004) verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Diabeteserkrankung des Klägers bereits seit November 2002 insulinpflichtig sei, so dass der Gesamt-
GdB bereits ab diesem Zeitpunkt 100 betrage. Dagegen hat das SG die auf die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "aG" gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger gehöre weder zu dem Kreis der
Schwerbehinderten, der in der einschlägigen Verordnung ausdrücklich als anspruchsberechtigt
genannt werde, noch könne er diesem Personenkreis hinsichtlich seiner Gehfähigkeit gleichgestellt
werden. Eine solche Gleichstellung habe aus medizinischer Sicht der Sachverständige Dr. L.
ausdrücklich verneint. Auch aus den Befundberichten des behandelnden Orthopäden Dr. K.
(zumutbare Gehstrecke über 300 m ohne Hilfsmittel) und des behandelnden Internisten Dr. J.
(Gehstrecke von 400 m mit Gehstock, danach Auftreten von Schmerzen) ergebe sich, dass die
Gehfähigkeit noch nicht aufs Schwerste eingeschränkt sei.
Der Beklagte hat in Ausführung des Urteils des SG unter dem 13. Oktober 2004 einen
Ausführungsbescheid erlassen (Feststellung eines GdB von 100 ab 1. November 2002).
Gegen das dem Kläger am 6. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am Montag, den 8.
November 2004 eingelegte Berufung. Er macht geltend, dass er keine auch nur kurze Wegstrecke
schmerz- und gefahrenfrei allein zurücklegen könne. Er benutze bereits innerhalb der Wohnräume
eine Gehhilfe oder halte sich an Gegenständen fest. Außer den Funktionsbeeinträchtigungen am
Haltungs- und Bewegungsapparat müssten auch die Koronarbeschwerden Berücksichtigung finden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Hannover vom 7. September 2004 abzuändern,
2. den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23. November 2000 und 20. August 2001
i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 sowie der angenommenen Teil-
Anerkenntnisse vom 15. Mai 2003 und 22. April 2004 zu verpflichten, bei dem Kläger die
Voraussetzungen zur Feststellung des Nachteilsausgleiches / Merkzeichens "aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Gehfähigkeit des Klägers zwar erheblich eingeschränkt sei, er jedoch
insoweit nicht einem Querschnittsgelähmten oder einem Doppeloberschenkelamputierten
gleichgestellt werden könne (vgl. beratungsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. N. vom
31. Januar 2005). Zwar ergebe sich aus den im Laufe des Berufungsverfahren eingeholten
Befundberichten, dass der Kläger seit Januar 2005 zusätzlich unter einer arteriellen
Verschlusskrankheit leide, die einen zusätzlichen Einzel-GdB von 50 bedinge. Auch sei der Beklagte
bereit, aufgrund dieser zusätzlichen Gesundheitsstörung (außerhalb des anhängigen
Berufungsverfahrens) die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "B" ab Januar
2005 festzustellen. Der Kläger sei jedoch nach wie vor in der Lage, zumindest kurze Strecken auch
noch außerhalb des Hauses zu bewältigen (vgl. Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. N. vom 25.
April 2005).
Der erkennende Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Befundberichte
der Orthopädin Dr. O. vom 3. März 2005 und des Internisten Dr. P. vom 8. April 2005 (nebst Arztbrief
des Internisten, Angiologen und Phlebologen Prof. Dr. Q. vom 5. Januar 2005) eingeholt.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. August und 23. September 2005 ihr Einverständnis
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird
auf die den Kläger betreffende Schwerbehinderten-Akte sowie die erstund zweitinstanzliche
Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs.
1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als dass
der Kläger Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" ab 1. Januar 2005 hat. Im
Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Nachteilsausgleich "aG". Die
Feststellung eines höheren GdB für zurückliegende Zeiträume hat der Kläger im Berufungsverfahren
nicht geltend gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf der Rückseite des
Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen "aG" einzutragen, wenn der schwerbehinderte
Mensch außergewöhnlich gehbehindert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Nach Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 bis 3
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO, BAnz
1998, Beilage Nr. 246b und BAnz 2001, S. 1419) sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die – auch aufgrund
von Erkrankungen – dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Der Kläger gehört nicht zu der in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten Gruppe von
schwerbehinderten Menschen. Allerdings hat er aufgrund der Gleichstellungsklausel (Satz 3, letzter
Teilsatz) Anspruch auf den Nachteilsausgleich "aG" ab 1. Januar 2005.
Bei der Prüfung einer Gleichstellung ist maßgeblich auf Satz 1 der o.g. Verwaltungsvorschrift
abzustellen. Denn die in Satz 3 der VwV-StVO genannte Gruppe von Schwerbehinderten ist nicht
homogen. Vielmehr können einzelne der in der Vorschrift genannten Schwerbehinderten bei einem
Zusammentreffen von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher
Leistungsfähigkeit und optimaler orthopädischer Versorgung nahezu das Gehvermögen eines
Nichtbehinderten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, BSGE 90, 180; LSG Berlin,
Urteil vom 25. März 2004 – L 11 SB 15/02). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Betroffene - wie
etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Ausreichend ist vielmehr,
dass er auch unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb
seines Kfz nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann (BSG a.a.O.). Ein
anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich deshalb weder quantifizieren noch
qualifizieren; eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Entscheidend
ist, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere
Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG a.a.O., unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Das SG hat zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung (September 2004) die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "aG" beim Kläger
nicht vorlagen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7, 2. Absatz der
angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat teilt die Rechtsauffassung des
SG, dass bei einer Gehfähigkeit von über 300 m ohne Hilfsmittel bzw. einer Gehfähigkeit von ca. 400
m unter Verwendung eines Gehstocks und dem Auftreten von Schmerzen erst nach Zurücklegen
dieser Wegstrecke die Gehfähigkeit nicht aufs Schwerste eingeschränkt ist.
Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ist es jedoch zu einer weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Klägers gekommen: So wurde im Januar 2005 beim Kläger eine arterielle
Verschlusskrankheit diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Prof. Dr. Q. vom 5. Januar 2005). Allein diese neu
hinzugetretene Gesundheitsstörung bewertet der Beklagte verwaltungsintern mit einem Einzel-GdB
von 50 (vgl. Schriftsatz vom 27. Mai 2005 sowie beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. N. vom 25.
April 2005). Zur Gehfähigkeit teilt der behandelnde Internist Dr. R. mit, dass der Kläger dauerhaft auf
eine Gehhilfe angewiesen sei, da es durch die Polyneuropathie der Füße und der Unterschenkel zu
Vibrations-, Sensibilitäts- und Druckempfindungsstörungen komme. Dieser Effekt werde durch die
Durchblutungsstörung noch verstärkt. Der Kläger leide bereits nach 20 m Gehstrecke unter
Schmerzen in den Beinen. Die maximale Gehstrecke betrage wegen Luftnot 100 m. Der Kläger hat
ergänzend vorgetragen, dass er auch bereits innerhalb seiner Wohnung eine Gehilfe benutze oder
aber sich bei der Fortbewegung an Einrichtungsgegenständen festhalte (Berufungsbegründung vom
17. Dezember 2004).
Der erkennende Senat legt diese Angaben zur Gehfähigkeit des Klägers seiner Entscheidung
zugrunde. Denn der Kläger ist bereits allein angesichts der Vielzahl der bei der GdB-Bewertung
berücksichtigten Gesundheitsstörungen als multimorbid anzusehen. Die Gehfähigkeit ist
eingeschränkt durch die kriegsbedingte linksseitige neurologische Symptomatik (der behandelnde
Internist Dr. R. spricht sogar von einer Polyneuropathie), durch die Herzerkrankung, die Wirbelsäulen-
und Gelenkveränderungen, die arterielle Verschlusskrankheit (zumindest seit Januar 2005) und das
massive Übergewicht (110 kg bei einer Körpergröße von 1,68 m). Die Angaben des behandelnden
Internisten Dr. R. zur Gehfähigkeit werden auch durch die Befundbeschreibung von Prof. Dr. Q.
gestützt (bereits morgendliche Anschwellung des linken Sprunggelenks und des linken
Unterschenkels; erhebliche Einschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit; Fußfehlstellung
beidseits, vgl. Arztbrief vom 5. Januar 2005).
Die beim Kläger vorliegende Einschränkung der Gehfähigkeit (Auftreten massiver Schmerzen nach
einer Wegstrecke von nur 20 m; maximale Wegstrecke infolge Luftnot: 100 m; Fortbewegung
innerhalb der Wohnung mittels Gehhilfe bzw. mittels Abstützen an Einrichtungsgegenständen)
begründet einen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleiches aG. Denn bei der
Gleichstellungsklausel darf gerade nicht auf einzelne der in der o.g. Verwaltungsvorschrift genannten
Gruppen von Schwerbehinderten abgestellt werden, wie z.B. die Gruppe der Querschnittsgelähmten
oder der Doppeloberschenkelamputierten (so aber: Dr. N. in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar
2005 und auch der Internist Dr. R. im seinem Befundbericht vom 8. April 2005). Vielmehr ist – wie
bereits ausgeführt - der Einleitungssatz des Abschnitts II Nr 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11
StVO maßgeblich, wobei bei dessen Anwendung der Gesetzeszweck des 9. Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hinreichend zu
beachten ist (Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilnahme des Behinderten
am Leben in der Gesellschaft). Dieser Gesetzeszweck kann bei außergewöhnlich gehbehinderten
Schwerbehinderten insbesondere durch die Nutzung von sog. Behindertenparkplätzen erreicht
werden. Erst durch die Vermeidung längerer Fußwege wird dem außergewöhnlich gehbehinderten
Menschen das Erreichen vieler z.B. öffentlicher und medizinischer Einrichtungen überhaupt erst
ermöglicht. Ob im Einzelfall die Gehbehinderung so stark ist, dass der Nachteilsausgleich aG
zuerkannt werden kann, stellt sich damit letztlich als eine wertende Entscheidung dar, bei der
sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Kriterium der Zumutbarkeit zu (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, a.a.O.).
Wäre der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkmöglichkeiten angewiesen, müsste er praktisch
ausnahmslos auf dem erforderlichen Fußweg zwischen Kraftfahrzeug und eigentlichem Ziel (z.B.
Arztpraxis, Geschäft, Veranstaltungsort) Pausen einlegen. Denn der Kläger kann – sogar unter
Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen bzw. eines Gehstocks - nur ca. 20 m ohne massive
Schmerzen gehen. Nach 100 m zwingt die Luftnot zu einer Pause. Bereits aus der (sich nicht einmal
mehr GdB-erhöhend auswirkenden) arteriellen Verschlusskrankheit mit einem Einzel-GdB von 50
resultiert eine Limitierung der schmerzfreien Gehstrecke auf 50 bis maximal 100 m (vgl. Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SGB IX, hrsg. vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ausgabe 2004, S. 73). Da bei
Großparkplätzen (wie z.B. bei Einkaufszentren oder Großveranstaltungen) die Entfernung zwischen
Parkplatz und Eingang oftmals deutlich mehr als 100 m beträgt, wäre der Kläger bei Nutzung der
allgemeinen Parkmöglichkeiten gezwungen, auf dem Fußweg zwischen Auto und Eingang noch auf
dem Parkplatzgelände (u.U. sogar mehrfach) zu pausieren. Dieses Pausieren zwischen parkenden
Fahrzeugen bzw. im allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr auf einem Parkplatz ist dem multimorbiden
Kläger unzumutbar. Dem schwer gehbehinderten Kläger würde bei einer Versagung des
Nachteilsausgleiches aG die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unzumutbar erschwert (vgl. hierzu
erneut § 1 SGB IX). Die vom Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung der Voraussetzungen
des Nachteilsausgleiches "aG" ("... kann zumindest kurze Strecken auch noch außerhalb des Hauses
bewältigen", vgl. Stellungnahme der Dr. N. vom 25. April 2005) berücksichtigt im vorliegenden Fall
nach Auffassung des Senats auch nicht hinreichend die in § 1 Absatz 1 SGB I formulierten Ziele des
Sozialgesetzbuches (Ausgleich besonderer Belastungen des Lebens; Schaffung gleicher
Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit; vgl. eingehend zu den sozialen Rechten
zur Teilhabe behinderter Menschen: § 10 SGB I). Diese Ziele des Sozialgesetzbuches sind jedoch bei
der Auslegung der Vorschriften aller Teile des SGB zu beachten; die sozialen Rechte sind möglichst
weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I). Zwar sprechen durchaus auch gewichtige
Gesichtspunkte für eine restriktive Auslegung des Nachteilsausgleiches "aG" (wie insbesondere die
Tatsache, dass Behindertenparkplätze nur beschränkt zur Verfügung stehen und deshalb bei einer zu
großzügigen Vergabe des Nachteisausgleichs "aG" dem Kreis der vollständig gehunfähigen
Behinderten u.U. zu wenig Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom
03.02.1988, SozR 3870 § 3 Nr. 28). Eine generell restriktive Normanwendung befreit jedoch nicht von
der erforderlichen Einzelfallprüfung, in deren Rahmen insbesondere auch Zumutbarkeitskriterien zu
beachten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers
(zusätzliche Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" im Widerspruchsverfahren; Feststellung eines
GdB von 100 ab November 2002 im Klage- und Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" ab 1.
Januar 2005 im Berufungsverfahren).
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage
zugelassen, welche konkreten Kriterien im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit bzw.
Unzumutbarkeit längerer Wegstrecken zu berücksichtigen sind.